Meldeamt
Wenn Sie von Ihrem Wohnort wegziehen besteht keine Abmeldepflicht mehr. Sie müssen sich lediglich bei Ihrem neuen Wohnort anmelden. Diese Regelung gilt jedoch nicht wenn mehrere Wohnsitze bestehen, sowie bei Abmeldungen ins Ausland!
Abmeldungen können persönlich, schriftlich, per Fax, oder von Dritten mit Vollmacht vorgenommen werden.
Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln sind Sie verpflichtet sich im neuen Wohnort innerhalb von zwei Wochen polizeilich anzumelden. Bitte beachten Sie, dass bei volljährigen Kindern bzw. eheähnlichen Gemeinschaften eine eigene Anmeldung notwendig ist.
Benötigte Unterlagen:
- Persönliche Vorsprache oder Vollmacht
- Personalausweis(e)
- Reisepass/Reisepässe
- Kinderausweis(e) oder Geburtsurkunde
- Wohnungsgeber-Bestätigung (sh. Rathaus/Virt.Bürgerbüro/Zuzug)
Wenn Sie innerhalb von Aying umziehen, sind Sie verpflichtet sich innerhalb von zwei Wochen polizeilich umzumelden.
Bitte beachten sie, dass bei volljährigen Kindern bzw. eheähnlichen Gemeinschaften eine eigene Ummeldung notwendig ist.
Benötigte Unterlagen:
- Persönliche Vorsprache oder Vollmacht
- Personalausweis
- Wohnungsgeber-Bestätigung (sh. Rathaus/Virt.Bürgerbüro/Zuzug)
Diese wird z. B. zur Vorlage beim Standesamt oder bei Konsulaten benötigt.
Die Beantragung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder des ausländischen Passes bzw. unter Vorlage einer Vollmacht.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 5,00 €.
Meldebescheinigungen werden in erster Linie zur Vorlage bei der Erledigung von Amtsgeschäften benötigt, wenn im Ausweis keine genaue Anschrift eingetragen ist (z. B. bei ausländischen Pässen oder wenn man nur einen Reisepass besitzt).
Die Beantragung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder des ausländischen Passes bzw. unter Vorlage einer Vollmacht.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 5,00 €
Personalausweis ab. 25. Lebensjahr, 10 Jahre gültig | 37,00 € |
Personalausweis bis einschl. 24. Lebensjahr, 6 Jahre gültig | 22,80 € |
Vorläufiger Personalausweis | 10,00 € |
Reisepass bis einschl. 24. Lebensjahr (32 Seiten), 6 Jahre gültig (Maschinenlesbar, für die Einreise in die USA geeignet) |
37,50 € |
Reisepass ab 25. Lebensjahr (32 Seiten), 10 Jahre gültig (Maschinenlesbar, für die Einreise in die USA geeignet) |
60,00 € |
Express-Zuschlag für Reisepass (Lieferung innerhalb 3 Werktagen lt. Bundesdruckerei) | 32,00 € |
Zuschlag für 48-Seiten-Reisepass | 22,00 € |
Vorläufiger Reisepass | 26,00 € |
Kinderpass | 13,00 € |
Kinderpass - Verlängerung/Änderung | 6,00 € |
Führungszeugnis | 13,00 € |
Auszug aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 € |
Meldeauskunft | 10,00 € |
einfache/erweiterte Meldebescheinigung | 5,00 € |
Einfache Beglaubigung | 5,00 € |
Kopie pro Stück | 0,25 € |
An dieser Stelle möchten wir alle zuziehenden Neubürger herzlich begrüßen und hoffen, Ihnen mit unserer Website das Eingewöhnen in unserer Gemeinde zu erleichtern.
Hier eine kleine, unverbindliche Checkliste, die Sie bei der Planung eines Umzugs unterstützen kann:
Organisieren
- Nachsendeauftrag bei der Post mindestens 5 Tage vor dem Umzug erteilen
- Genug Umzugshelfer organisieren
- Evtl. Umzugsservice beauftragen
- Umzugskartons, Tragegurte etc. vorbereiten
- Schule / Kindergarten
- Kinder- / Haustier- / Zimmerpflanzenbetreuung während des Umzugs
- Reinigung der alten Wohnung
- Zählerstände in der alten Wohnung ablesen und im Umzugsprotokoll festhalten
- Wasser- und Gashähne schließen
- Namensschilder von Türen und Briefkästen entfernen
- Wohnungsschlüssel beim Vermieter/Verwalter abgeben
- Wohnungsmängel und Zählerstände der neuen Wohnung vor dem Einzug im Übergabeprotokoll schriftlich festhalten
Benachrichtigen
- Banken / Sparkassen / Bausparkassen
- sämtliche Versicherungen (Hausratsversicherung, Lebensversicherung, Kranken- und Unfallversicherung, KFZ-Versicherung, Haftpflichtversicherung ...)
- GEZ (Formulare für den Wohnungswechsel sind bei Banken und Postämtern erhältlich)
- Zeitungen / Zeitschriften (ggf. rechtzeitig kündigen)
- Vereine / Mitgliedschaften
- Arbeitgeber
- Strom, Gas, Wasser (informieren der zuständigen Versorgungswerke bei Aus- bzw. Einzug; Zählerstände im alten und neuen Heim schriftlich festhalten)
- Finanzamt (bei Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Finanzamts: Mitteilung der neuen Anschrift mit der nächsten Steuererklärung; bei Umzug außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Finanzamts: Mitteilung der neuenAnschrift unter Angabe der Steuernummer an das alte Finanzamt)
- Arbeitsamt (falls Sie Leistungen beziehen)
- Kindergeldkasse (falls Sie Leistungen beziehen)
Anmelden
Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Aying befindet sich im Rathaus (Kirchgasse 4, 85653 Aying im Zimmer 1 im EG).
Zum Anmelden benötigen Sie
- Personalausweise aller Personen, die mit Ihnen umziehen
- Abstammungsurkunde, bzw. Familienbuchabschrift oder seit 01.01.2009 Heiratsurkunde
- Wohnungsgeber-Bestätigung (sh. Rathaus/Virt.Bürgerbüro/Zuzug)
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen erfolgen muss! Nähere Informationen zum Einwohnermeldeamt bekommen Sie hier.
Die für das Gemeindegebiet zuständige Kfz-Meldestelle befindet sich in der Zulassungsstelle des Landratsamtes München, Bretonischer Ring 1, 85630 Grasbrunn-Neukeferloh.
Des weiteren müssen bei einem Umzug ggf. noch umgemeldet werden
- Telefonanschluß
- Kabelanschluß
- ggf. Internet-Anschluß
Passamt
Anker: PassamtSämtliche unten aufgeführte Gebühren sind bei der Beantragung der Dokumente bar im Einwohnermeldeamt zu entrichten!
Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über den neuen Personalausweis:
Die Kosten belaufen sich ab 01.01.2021 bei Personen ab dem 24. Lebensjahr auf 37,00 € (10-jährige Gültigkeit), bei Personen bis zum 24. Lebensjahr auf 22,80 € (6-jährige Gültigkeit), Vorläufige Personalausweise (Gültigkeit höchstens 3 Monate) und sind gleich bei Beantragung bar zu zahlen!
Persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Benötigt wird ein aktuelles Lichtbild in Farbe oder Schwarz-Weiss (35 x 45 mm) sowie ein Lichtbildausweis zur Legitimation. Informationen über die einzelnen Eigenschaften, die Ihr Passbild ab 01.11.07 unbedingt erfüllen muss, erhalten sie unter der Rubrik: Detailinformationen zur Qualitätssicherung.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung beider Elternteile bzw. ein Sorgerechtsnachweis erforderlich.
Die Kosten belaufen sich bei Personen ab dem 24. Lebensjahr auf 70,00 € (10-jährige Gültigkeit), bei Personen bis zum 24. Lebensjahr auf 37,50 € (6-jährige Gültigkeit), und sind gleich bei Beantragung zu zahlen!
Ab 01.11.2007 werden Reisepässe nur noch mit Fingerabdrücken (rechter und linker Zeigefinger) hergestellt. Dies gilt auch für Kinder ab dem 6. Lebensjahr.
Kindereinträge im Reisepass sind nicht mehr möglich.
Neuerungen im Passamt sind der 48 Seiten Reisepass und der Expresspass. Der 48 Seiten Reisepass ist vor allem für Vielreisende geeignet, da dieser 16 zusätzlich Seiten für Visa-Einträge enthält. Die Gebühr für den 48 Seiten Pass beträgt 82,00 € (für Antragsteller unter 24 Jahren 59,50 €).
Für eilige Fälle hat die Bundesdruckerei die Beantragung des Expresspasses ermöglicht. Die Rücklieferung des Passes soll laut Auskunft der Bundesdruckerei innerhalb von 72 Stunden bzw. 3 Werktagen nach Bestelleingang erfolgen.
Die Gebühr für den Expresspass beträgt 102,00 € (für Antragsteller unter 24 Jahren 69,50 €).
Selbstverständlich sind Expresspass und 48 Seiten Pass auch kombinierbar.
Die Gebühr beträgt für einen 48 Seiten Expresspass 114,00 € (für Antragsteller unter 24 Jahren 91,50 €).
Verlust des Reisepasses:
Wurde der Reisepass verloren, genügt eine Verlustanzeige bei der Gemeindeverwaltung. Wurde der Pass jedoch gestohlen, so ist dies bei der Polizei anzuzeigen. Eine Kopie der Anzeige ist bei Beantragung eines neuen Ausweises vorzulegen. Zusätzlich wird bei Neubeantragung des Passes ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) benötigt.
Bitte beachten Sie, dass ein Reisepass nicht verlängert werden kann!
Aktuelle Informationen über die Einreisebestimmungen Ihres Reisezieles erhalten Sie beim jeweiligen Konsulat.
Ihren ausgestellten Ausweis können Sie im Rathaus im Erdgeschoss abholen. Sie werden hierzu schriftlich benachrichtigt. Bitte beachten Sie zusätzlich noch folgende Punkte:
- Der bisherige Pass ist, sofern bei der Antragstellung noch nicht geschehen, abzugeben. Bei Verlust/Diebstahl ist eine Verlustanzeige notwendig.
- Bei Abholung von Pässen, bei denen der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. ein Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils vorzulegen (Falls nicht schon bei Antragstellung geschehen).
- Holt der Antragsteller seinen Personalausweis/Reisepass nicht selbst ab, ist eine schriftliche Vollmacht notwendig, die vom Bevollmächtigten bei Abholung vorzulegen ist. Ohne eine solche kann keine Aushändigung erfolgen! Diese Regelung gilt für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. Im Vergleich dazu sind normale, mehrjährig gültige Reisepässe mit vielen Sicherheitsmerkmale sowie mit einem Chip ausgestattet.
Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, werden von den Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU nicht mehr überall als Ausweisdokument akzeptiert. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.
Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil der Kinderreisepass oder ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass an der Grenze nicht anerkannt wird, hat der Gesetzgeber am 12. Oktober 2023 ein Gesetz veröffentlicht, in dem u.a. der Kinderreisepass abschafft wird.
Mit der Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.
Mitteilung des Bundesinnenministeriums
Im Bundesministerium des Innern eingegangene Fragen von Passbehörden, insbesondere zur Qualitätssicherung / Prüfung der Biometrietauglichkeit bei Lichtbildern, geben Anlass auf folgende Punkte noch einmal ausdrücklich hinzuweisen:
- Die Entscheidung über die Zulassung von Passbildern trifft die Passbehörde auf Basis der neuen Foto-Mustertafel und der Passbild-Schablone. Dabei sind auch Ausnahmetatbestände (wie z.B. medizinische Grunde) zu prüfen. Passbehörden sind verpflichtet Lichtbilder, die nicht den Anforderungen entsprechen, zurückzuweisen (§ 3 PassMustV in Verbindung mit Nr. 6.2.3 PassVwV).
- Unabhängig von den rechtlichen Regelungen wäre eine Abweisung von Passbildern durch die Bundesdruckerei GmbH für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht zumutbar, da sie nicht sofort bei Antragstellung erfahren würden, ob ihre vorgelegten Lichtbilder den Anforderungen genügen. Die Bundesdruckerei GmbH kann zudem nicht nachprüfen, ob ggf. Ausnahmetatbestände vorgelegen haben.
Mitteilung des Bundesinnenministeriums
Wie bekannt, sind mit der Einführung elektronischer Reisepässe mit Fingerabdrücken am 01.11.2007 neue Fotorichtlinien in Kraft getreten. Die wichtigsten Anforderungen an ein biometrietaugliches Passfoto gemäß Foto-Mustertafel und Passbild-Schablone sind (ohne Berücksichtigung zulässiger Ausnahmen):
- Frontalansicht des Gesichts
- Gesichtshöhe zwischen 32 und 36 mm
- Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein, sowie in etwa auf gleicher Höhe im vorgegebenen Bereich liegen (vgl. Passbild-Schablone: Bereich 50%-70% der Bildhöhe)
- Das Gesicht muss insgesamt zentriert auf dem Bild wiedergegeben sein (ausgehend von der Anlage der mit Pfeil markierten Position auf der Passbild-Schablone an die linke obere Lichtbildecke geht die eingezeichnete Linie in etwa mittig zwischen den Augen durch, unabhängig von der genauen Anatomie der Nase)
Haare müssen nicht gänzlich auf dem Foto abgebildet sein, damit das Foto biometrietauglich ist. Die in der Foto-Mustertafel und der Passbild-Schablone abgebildeten Vorgaben für die Bilder stellen unverändert den grundsätzlichen Maßstab dar. Messtoleranzen und Besonderheiten des Einzelfalls können aber zu Abweichungen führen, die bei der Entscheidung über Zulassung oder Zurückweisung individuell abgewogen werden sollten.
Prüfung der Biometrietauglichkelt bei Lichtbildern von Kindern
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich, bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich hinsichtlich Kopfhaltung und Gesichtsausdruck sowie bei Augen und Blickrichtung zulässig. Die Anforderung “Frontalaufnahme” ist jedoch auch bei Lichtbildern von Kindern verpflichtend (vgl. Hinweise sowie Nrn. 2 bis 9 mit Ausnahme von Nr. 5 der Checkliste zur Bildbeurteilung auf der Passbild-Schablone).
Hiernach können Lichtbilder von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr abweichen bei den Kriterien:
- Gesichtshöhe (zulässig sind für Kinder 50-80% der Höhe des Fotos, d.h. Gesichtshöhe zwischen 22,5 und 36 mm)
- Augen innerhalb des markierten Bereichs auf gleicher Höhe (bei Kindern liegt der zulässige Augenbereich zwischen 40% und 70% der Bildhöhe, d.h. untere Begrenzung des Augenbereichs bei 18 mm vom unteren Bildrand)
Lichtbilder von Säuglingen und Kleinkindern können zusätzlich abweichen bei den Kriterien:
- gerade Kopfhaltung
- Nase etwa auf der gekennzeichneten Mittellinie
- neutraler Gesichtsausdruck
- geschlossene Lippen
- Augen offen und deutlich sichtbar
Tabelle zulässiger Abweichungen bei Lichtbildern für Kinder:
Abweichungen zulässig ? |
Nr. | Kriterium | 0 bis 5 Jahre | 6 bis 9 Jahre | ab 10 Jahre |
Format | ||||
1 | Bildgröße | nein | nein | nein |
2 | Gesichtshöhe, Kopfhaltung und Gesichtsausdruck | ja | ja | nein |
3 | Gerade Kopfhaltung | ja | nein | nein |
4 | Nase in etwa auf Mittellinie/Gesicht zentriert | ja | nein | nein |
5 | Frontalaufnahme | nein | nein | nein |
6 | Neutraler Gesichtsausdruck | ja | nein | nein |
7 | Geschlossene Lippen | ja | nein | nein |
Augen und Blickrichtung | ||||
8 | Augen i. markierten Bereich auf gleicher Höhe | ja | ja | nein |
9 | Augen offen und deutlich sichtbar | ja | nein | nein |
Schärfe und Kontrast | ||||
10 | Foto scharf und kontrastreich | nein | nein | nein |
Ausrichtung | ||||
11 | Ausleuchtung gleichmäßig | nein | nein | nein |
Hintergrund | ||||
12 | Hintergrund einfarbig | nein | nein | nein |
Fotoqualität | ||||
13 | Natürliche Hauttöne* | nein | nein | nein |
14 | Keine Knicke und Verunreinigungen | nein | nein | nein |
Brillenträger | ||||
15 | Augen erkennbar und nicht verdeckt | nein | nein | nein |
* Schwarz/weiß-Aufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie alle übrigen Bestimmungen von Foto-Mustertafel und Passbild-Schablone erfüllen.
Fischereischeine
Näheres zur Fischerprüfung erfahren Sie hier.
Fischereischeine werden als Jugendfischereischeine, Fischereischeine für die Dauer von 5 Jahren, oder als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Für die Ausstellung wird grundsätzlich das Zeugnis über die bestandene Fischerprüfung, ggf. der alte Fischereischein, sowie ein Lichtbild benötigt.
Die Gebühren betragen derzeit für:
Jugendfischereischein | 15,- Euro (Gebühr und Fischereiabgabe) |
Fischereischein 5 Jahre | 75,- Euro (Gebühr und Fischereiabgabe) |
Fischereischein auf Lebenszeit | 35.- Euro plus Fischereiabgabe gestaffelt nach Lebensalter: |
Fischereiabgabe bei Einmalzahlung: | |
14 bis 22 Jahre | 300 Euro |
23 bis 27 Jahre | 288 Euro |
28 bis 32 Jahre | 256 Euro |
33 bis 37 Jahre | 224 Euro |
38 bis 42 Jahre | 192 Euro |
43 bis 47 Jahre | 160 Euro |
48 bis 52 Jahre | 128 Euro |
53 bis 57 Jahre | 96 Euro |
58 bis 62 Jahre | 64 Euro |
63 bis 67 Jahre | 32 Euro |
ab 68 Jahre | 0 Euro |
Ihre Ansprechpartnerin ist Birgit von Styp.
Führerscheine
Führungszeugnisse
Es gibt mehrere Belegarten:
Führungszeugnis:
Beleg-Art N | Führungszeugnis für eigene Zwecke (Übersendung an den Antragsteller) |
Beleg-Art O | Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde) |
Beleg-Art P | Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an ein Amtsgericht eigener Wahl, wenn der Antragsteller dies beantragt hat für den Fall, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält) |
Erweitertes Führungszeugnis:
Bitte bringen Sie zur Beantragung ein Schreiben der anfordernden Stelle mit, indem explizit die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
Beleg-Art 1 | Auskunft an den Betroffenen |
Beleg-Art 9 | Auskunft an eine Behörde |
Die Antragstellung ist möglich:
entweder
- persönlich oder ggf. durch eine bevollmächtigte Person im Bürgerbüro der Gemeinde. Bei den Beleg-Arten O bzw. P und 9 ist die Angabe des Verwendungszwecks bzw. einer Geschäftsnummer und die Anschrift der Behörde erforderlich. Die Verwaltungsgebühr beträgt 13 € und ist bei der Antragstellung zu entrichten.
oder
- online über folgenden Link: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Voraussetzung: Personalausweis mit eID Funktion
Neues Aussehen von Führungszeugnissen
Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.
Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt. Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.
Entnehmen Sie hier weitere Informationen zu dem neuen Führungszeugnis.
Gewerbeamt
Ein Gewerbe betreibt, wer eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ausübt. Ausgenommen davon sind die Urproduktion, die sog. freien Berufe sowie die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Ausübung eines stehenden Gewerbes unterliegt am Ort der Tätigkeit bestimmten Anzeigenpflichten (An-, Um- und Abmeldung). Die Meldungen für in Aying ansässige Gewerbebetriebe können Sie unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses entweder persönlich im Gewerbeamt oder schriftlich vornehmen.
Anmeldepflichtig ist der Beginn des selbstständigen Betriebes, der Rechtsformwechsel oder die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes.
Die Anmeldung kann auch kurzfristig vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden, wenn das Beginndatum bereits sicher feststeht.
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer anderen Gemeinde nach Aying ist dort ab- und bei uns anzumelden.
Die Anzeige ist für jede Betriebsstätte (Haupt-, Zweigniederlassung sowie unselbstständige Zweigstelle) durch die Gewerbetreibende bzw. den Gewerbetreibenden zu erstatten. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Bei Anmeldung von Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) sind Handelsregisterauszüge und/oder Gesellschaftsverträge vorzulegen.
Hinweis: Sämtliche Gesellschafter einer OHG bzw. alle Komplementäre einer KG sowie alle Gesellschafter einer GbR (jeder für sich) haben nach §14 GewO anzuzeigen, eine ggf. erforderliche Erlaubnis z.B. Makler- oder Gaststättenerlaubnis) zu erwerben.
Entsprechende Erlaubnisse (Makler u. Bauträger, Gaststättenkonzession) erteilt das Landratsamt München.
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung einschließlich Bestätigung beträgt derzeit 35,00 €.
Sie möchten ein Gewerbe anmelden? Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter im Gewerbeamt oder nutzen Sie diesen Link für Ihre Anmeldung.
Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn eine Betriebsstätte innerhalb des Gemeindegebietes von Aying verlegt wird.
Die Verlegung eines Betriebes aus Aying in eine andere Gemeinde ist, hier über diesen Link oder persönlich vor Ort, ab- und dort anmeldpflichtig.
Zudem ist eine Ummeldung für jede Betriebsstätte vorzunehmen, wenn die gewerbliche Tätigkeit auf andere Waren oder Leistungen erweitert wird oder ein Tätigkeitswechsel stattfindet.
Die Gebühr für eine Gewerbeummeldung einschließlich Bestätigung beträgt 30,00 €.
Die Aufgabe einer Betriebsstätte ist abmeldepflichtig. Die Verlegung eines Betriebes aus Aying in eine andere Gemeinde ist bei uns ab- und dort anmeldepflichtig.
Die Abmeldung können Sie über diesen Link veranlassen.
Die Gebühr für eine Gewerbeabmeldung einschließlich Bestätigung beträgt 25,00 €.
Melde- und Passamt, Sozialamt, Rentenanträge, Gewerbeamt, Führungszeugnisse, öffentl. Veranstaltungen, Bestätigung von Führerscheinanträgen, Fundsachen
Melde- und Passamt, Sozialamt, Gewerbeamt, Führungszeugnisse, Bestätigung von Führerscheinanträgen, Fundsachen
Melde- und Passamt, Sozialamt, Gewerbeamt, Führungszeugnisse, Bestätigung von Führerscheinanträgen, Fundsachen, Standesamt